AGB

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Allgemeine Service-und Instandsetzungsbedingungen für Triebfahrzeuge





1) Geltungsbereich und Umfang:

a) Diese allgemeinen Bedingungen (im Folgenden: Bedingungen) gelten für alle Service- und Instandsetzungs-verträge (im Folgenden: Werkvertrag) für Triebfahrzeuge zwischen Lokservice Wolf GmbH und den Unternehmern.

b) Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und der geschlossene Vertrag mit Ihnen in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.

c) Alle Vereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen sowie die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Anhänge des Vertrages, die verbindlich eine Regelung hinsichtlich der Vertragsabwicklung treffen, gelten als Vertragsbestandteil.

d) Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und alle nachfolgenden Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

e) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie geben wir nicht.

f) Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Triebfahrzeuges in Angeboten, Verträgen, Prospekten, Betriebsbüchern oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar (Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 444/ 639 BGB). Wir übernehmen keine Garantie für die Beschaffenheit des Triebfahrzeuges oder dafür, dass das Triebfahrzeug für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, es sei denn, diese Angaben oder sonstigen Informationsunterlagen sind ausdrücklich als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet.

g) Gemäß dem vorigen Absatz stellen Werbeaussagen grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.




2) Vertragsschluss:

a) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

b) Der Werkvertrag gilt als zustande gekommen, wenn beide Seiten den Werkvertrag unterzeichnet haben, Sie von uns einen Ihnen zugesandten Vordruck der Auftragsbestätigung ohne Änderungen unterschrieben zurückgeschickt haben oder wir Ihnen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zugestellt haben.

c) Durch Schweigen unsererseits (insbesondere § 362 HGB) kommt kein Werkvertrag zustande.

d) Kommt der Werkvertrag aufgrund eines Kostenvoranschlages zustande, können wir uns auf den Kostenvoranschlag beziehen.

e) Soweit möglich, geben wir Ihnen bei Vertragsabschluss die voraussichtlichen Kosten an. Sie können uns in der Auftragsbestätigung, nach Ihrem Ermessen, Kostengrenzen setzen. Ist eine Service- oder Instandsetzungsleistung zu diesen Kosten nicht durchführbar oder halten wir während der Ausführung zusätzliche Arbeiten für notwendig, holen wir Ihr Einverständnis hierfür ein, wenn die voraussichtlichen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden. Sie erklären hiermit Ihr Einverständnis mit einer Überschreitung der Kostengrenze oder der von uns vorgenommenen Kostenschätzung von bis zu 20 %. Für die Berechnung des Mehrbetrages setzen wir die übliche Vergütung an.

f) Eine Überschreitung der Kostengrenze oder der von uns vorgenommenen Kostenschätzung gilt von Ihnen als genehmigt, wenn die Überschreitung auf Ihren Weisungen oder Ihren Wünschen beruht und diese Weisungen oder Wünsche uns noch nicht bei Kostenschätzung oder der Festlegung der Kostengrenze und auch nicht bei Vertragsschluss bekannt war. Für die Berechnung des Mehrbetrages setzen wir die übliche Vergütung an.




3) Nicht durchführbare/nicht durchgeführte Leistung:

a) Für unsere Leistungen ist auch dann, unabhängig von einem Leistungserfolg, ein Entgelt in Höhe des tatsächlichen angefallenen Aufwandes (insbesondere für Arbeitszeit) zu zahlen, wenn die Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen heraus nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind oder Sie den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt haben.

b) Kündigen Sie den Vertrag während der Durchführung bzw. vor Vollendung, kommt § 649 BGB zur Anwendung.

c) Die Sache braucht in den unter a) genannten Fällen nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.




4) Mitwirkung und technische Hilfeleistung bei Leistungserbringung außerhalb unseres Werksgeländes:

Liegt der Ort der Leistungserbringung außerhalb unseres Werksgeländes, gilt Folgendes:

a) Die Bereitstellung des Triebfahrzeugs hat so zu erfolgen, dass unseren Technikern ein gefahrloses, trockenes Arbeiten gewährleistet wird.

b) Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass uns die Sache zur Leistungserbringung gereinigt zur Verfügung gestellt wird. Sollte dieses nicht der Fall sein und hierdurch bei Durchführung der Leistung ein Schaden entstehen, so haften wir – vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer 11 dieser Bestimmungen – hierfür nicht.

c) Sie haben, die zum Schutz unserer Mitarbeiter und Teile, notwendigen Maßnahmen am Leistungsort zu treffen. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von erster Hilfe für unsere Mitarbeiter. Sie unterrichten unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und die örtlichen Gegebenheiten, soweit diese für unsere Mitarbeiter von Bedeutung sind.

d) Basiert unser Vertragsangebot auf Hilfeleistungen, die Sie uns zugesichert haben, müssen Sie uns diese auf Ihre Kosten zur Verfügung stellen. Folgende Hilfeleistungen und Materialien haben Sie unabhängig von weiteren Vereinbarungen am Ort der Leistung verfügbar bereitzuhalten:
- Bereitstellung von Plänen, Anleitungen oder technischen Zeichnungen der Lokomotive. Soweit die Bereitstellung solcher Pläne durch uns erforderlich ist, bringen wir diese mit.
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeugen sowie erforderlichen Bedarfsgegenständen und –stoffen.
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- Schutz des Leistungsortes und der Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie das Reinigen des Leistungsortes.
- Bereitstellung von Hilfskräften, die zur Durchführung von Service- und Instandsetzungsleistungen üblicher-weise erforderlich sind.

e) Sie sind dafür verantwortlich, dass die Leistungserbringung unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. Insbesondere ist die Sache, z.B. ein Triebfahrzeug, an einem für die Service- oder Instandsetzungsleistung geeigneten Ort bereitzuhalten, das heißt, dass unsere Techniker mit ihrem Service- Fahrzeug ungehindert an das Triebfahrzeug heranfahren können und ein gefahrloses, trockenes arbeiten gewährleistet ist. Sollte eine Gleisfreimeldung bzw. Sperrung notwendig sein, obliegt dies ebenfalls Ihrer Verantwortlichkeit.

f) Wartezeiten unserer Monteure sind von Ihnen zu tragen.




5) Service- und Instandsetzungszeiten:

a) Eine Angabe über die Dauer der Leistungen beruht auf Schätzungen und ist daher nicht verbindlich.

b) Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist können Sie erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Bei später erteilten Zusatz und Erweiterungsaufträgen oder bei zusätzlich notwendigen Arbeiten verlängert sich die vereinbarte Frist angemessen.

c) Unser Verzug beginnt nur vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

d) Der Übergabetermin verschiebt sich entsprechend, wenn uns die Fertigstellung des Triebfahrzeugs aufgrund höherer Gewalt wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Höhere Gewalt liegt vor bei Ereignissen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches oder dem unserer Unterlieferanten liegt und umfasst unter anderem: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Zulieferungen, terroristische Anschläge und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind.

e) Weitere Schadensersatz- und Haftungsansprüche wegen eines von uns zu vertretenden Leistungsverzugs oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die Ziffern 5b) und 5c) hinausgehen, sind in den Ziffern 7 und 8 abschließend geregelt.

f) Selbstverständlich unterrichten wir Sie unverzüglich über Verzögerungen, soweit uns dies möglich und zumutbar ist.

g) Erwächst Ihnen infolge unseres Verzuges ein Schaden, so sind sie berechtigt, nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

h) Weitere Schadensersatz- und Haftungsansprüche wegen eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges oder Schadensersatzansprüche, statt der Leistung, die über die Ziffer 5g) hinausgehen, sind in den Ziffern 9 und 10 abschließend geregelt.




6) Abnahme:

a) Sie sind zur unverzüglichen Abnahme unserer Service- oder Instandsetzungsleistung verpflichtet, sobald wir Ihnen deren Fertigstellung mitgeteilt haben.

b) Von der Abnahme fertigen wir ein Protokoll bzw. einen Monteurbericht. Mit dessen Unterzeichnung durch beide Parteien gilt die Übergabe als ordnungsgemäß erfolgt. Nehmen Sie das Triebfahrzeug trotz Kenntnis eines offensichtlichen Mangels ab, müssen Sie sich den Mangel bei der Übergabe vorbehalten. Andernfalls können Sie hierfür keine Mängelansprüche geltend machen.

c) Findet keine ausdrückliche Abnahme statt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn Sie die Sache wieder in Betrieb nehmen oder in anderer Weise konkludent die Abnahme erklären. Unabhängig davon, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, seit Mitteilung der Fertigstellung der Leistung, als ordnungsgemäß erfolgt.

d) Wird das Triebfahrzeug am vereinbarten Tag aus einem Grund, den Sie zu verantworten haben, nicht übergeben, geht die Gefahr auf Sie über. Weiterhin können wir Ihnen ein tägliches Standgeld von 100,-- € in Rechnung stellen. Das Triebfahrzeug kann dann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Unsere Haftung für Schäden in diesen Fällen beschränkt sich auf diejenige Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, § 277 BGB. Weitergehende Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz unsererseits bleiben unberührt.




7) Vergütung:

a) Bei der Berechnung der Leistung weisen wir die Preise für das verkaufte Material und zusätzliche Leistungen gesondert aus. Werden Leistungen aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, können wir uns auf den Kostenvoranschlag beziehen. Abweichungen hiervon werden selbstverständlich besonders aufgeführt.

b) Uns steht ein Pfandrecht an der in unseren Besitz gelangten Sache zu, aus dieser Forderung aufgrund dieses Vertrages. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher von uns für Sie durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit der Sache oder dessen Teilen in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

c) Alle Preise verstehen sich ab unserem Betriebssitz und ohne Mehrwertsteuer. Abzüge, z.B. Skonti, sind nicht gestattet.

d) Der Gesamtkaufpreis, abzüglich geleisteter Anzahlungen, wird mit Bereitstellung der Ware oder Leistung sofort fällig.

e) Überweisen Sie fällige Zahlungen nicht innerhalb von zwei Wochen, kommen Sie in Verzug. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.

f) Kommen Sie mit einer Zahlung in Verzug, dürfen wir ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz gem. § 247 BGB und § 288 BGB fordern. Wir können einen höheren Verzugsschaden geltend machen, wenn uns dieser entstanden ist.

g) Sollten Sie die Rechnung beanstanden wollen, so müssen Sie das schriftlich und unmittelbar nach Erhalt der Rechnung tun.

h) Treten während der Gültigkeitsdauer des Angebotes oder nach Unterzeichnung des Vertrages Gesetze, Rechtsverordnungen, Vorschriften, Normen, Verwaltungsanordnungen oder Abkommen jeglicher Art in Kraft, die die Kosten für die Durchführung des Vertrages erhöhen oder senken oder die Durchführung unserer vertraglichen Pflichten erschweren, wird der Vertragspreis entsprechend angepasst. Eine Preiserhöhung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie kein Unternehmer sind und sich die Preiserhöhung auf Waren oder Leistungen bezieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder geleistet werden sollen, sofern es sich nicht um eine Lieferung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt.




8) Eigentum:

a) Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen sowie der Zinsen, Kosten und anderer Nebenkosten des Werkvertrages, die uns entstanden sind, sowie zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung gegenüber Ihnen zustehenden Ansprüche, bleiben die von uns eingebauten oder verwendeten Zubehör-, Ersatzteile und Austauschaggregate (im Folgenden: Teile) in unserem Eigentum.

b) Bei einem Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzer Komponenten gehen die ausgebauten Teile in unser Eigentum über.




9) Gewährleistung und Schadensersatz:

a) Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen.

b) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche richtet sich grundsätzlich nach der individual-vertraglichen Vereinbarung im Werkvertrag. Ist im Werkvertrag keine Regelung getroffen, verjähren diese Ansprüche, für Neuteile spätestens 12 Monate und für aufgearbeitete Komponenten 3 Monate nach Abnahme. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

c) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch Sie oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung durch Sie oder Dritte, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel durch Sie oder Dritte oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

d) Bei einer Anfertigung nach genauen Plänen, Vorlagen und Anweisungen Ihrerseits beschränkt sich unsere Gewährleistung nur auf die Ausführung der Waren entsprechend den genauen Angaben der Pläne.

e) Zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche ist die fachgerechte Wartung durch geschulte Monteure unerlässlich. Die Nichteinhaltung der regelmäßigen Fristen gefährdet die Gewährleistungsansprüche. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit.

f) Für Verschlechterungen des Triebfahrzeuges oder Mängel deren Ursache auf, von Ihnen oder Dritten unsachgemäß und ohne unsere vorherige Zustimmung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen ist, haften wir nicht im Rahmen der Gewährleistung.

g) Sie sind verpflichtet, uns den Mangel sofort nach Auftreten schriftlich unter Nennung des Standortes des Triebfahrzeuges mitzuteilen. Die Behebung des Mangels wird anschließend operativ durch unseren jeweiligen Serviceverantwortlichen geklärt. Zeigen Sie den Mangel nicht unverzüglich an, sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit.

h) Nach Ihrer Mängelanzeige ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung ist beschränkt auf die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Ist der angezeigte Mangel nach zweimaliger, spätestens nach dreimaliger Nachbesserung nicht behoben, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

i) Werden im Rahmen der Nachbesserung Teile, Baugruppen oder ganze Komponenten ausgetauscht, treten hierdurch keine neuen Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche in Kraft.

j) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzteiles sowie des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten unserer Mitarbeiter einschließlich deren Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits eintritt. Ihre Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung sind ausgeschlossen, soweit das Triebfahrzeug nachträglich an einen anderen Ort, als den Standort verbracht werden muss, an dem der Mangel erstmalig aufgetreten ist.

k) Zeigen Sie einen Mangel an und stellt sich vor Ort heraus, dass alle Teile der zu tätigenden Arbeiten nicht unter den Gewährleistungsumfang fallen, willigen Sie bereits jetzt darin ein, dass die gemeldeten Arbeiten als vergütungspflichtiger Auftrag behandelt werden.

l) Nur in dringenden Fällen (z.B. der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr verhältnis-mäßig großer Schäden), wobei wir dann sofort zu verständigen sind oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen, haben Sie das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

m) Fristen sind von der Gewährleistung befreit, da nur die Funktion des Gerätes bescheinigt wird.

n) Für Ersatzteile die vom Kunden bereitgestellt werden, übernehmen wir keine Gewährleistung.

o) Unbeschadet der Ziffern 5, 9 und 10 dieser Bedingungen sind alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen.




10) Haftung und Haftungsausschluss:

a) Wir haften auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bedingungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

b) Für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht werden und Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführung oder unserer leitenden Angestellten verursacht werden, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

c) Wir haften auf Schadensersatz für
- Schäden, aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinal-pflichten,
- Schäden, die durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden. Hierbei haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
- Die Haftung auf Schadensersatz ist begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

d) Ein Mitverschulden durch Sie wird auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches angerechnet.

e) Weitere Schadensersatz- und Haftungsansprüche sind in Ziffer 5 und Ziffer 8 abschließend geregelt.

f) Sie sind verpflichtet, uns Schäden im Sinne dieser Haftungsregelungen unverzüglich anzuzeigen oder durch uns aufnehmen zu lassen, sowie unverzüglich alle zur Schadensminderung notwendigen Maßnahmen zu treffen.




11) Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund:

a) Liegt ein wichtiger Grund vor, dürfen wir vor Anlieferung von dem Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
- Sie Ihren allgemeinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen,
- Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben,
- eine andere Person Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Sie gestellt hat und der Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen zurückgenommen oder durch das Gericht innerhalb von 2 Wochen abgewiesen wird,
- über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

b) Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn Sie bei einer vereinbarten Abschlagszahlung mit einer Rate mehr als zwei Wochen nach Fälligkeit im Rückstand sind.




12) Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung:

Bitte beachten Sie, dass Sie

a) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen dürfen.

b) mit eigenen Ansprüchen nicht gegen uns aufrechnen dürfen. Ausgenommen sind unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

c) unseren Zahlungsansprüchen keine Rechte aus Zurückbehaltung, auch aus Mängelrügen, entgegen-halten dürfen, außer sie sind in dem Vertrag vereinbart.




13) Salvatorische Klausel, Unwirksamkeit:

a) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

b) Ist eine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, stimmen beide Parteien einer Regelung zu, mittels derer der in den unwirksamen Bedingungen gemeinte Zweck im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend erreicht wird.




14) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:

a) Gerichtsstand ist Pirna.

b) Bei Streitigkeiten wird von allen Parteien zunächst der Versuch unternommen diese einvernehmlich zu regeln.

c) Das anwendbare materielle Recht umfasst, ausschließlich des Werk- und/ oder Rahmenvertrages, diese Bedingungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.




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